Satzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen:
    ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR GESUNDHEITSFÖRDERUNG
  2. Sitz des Vereines ist KLAGENFURT. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist beabsichtigt.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Die Gesellschaft/der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er verfolgt den Zweck in gemeinnütziger Weise Aktivitäten zur Gesundheitsförderung der österreichischen Bevölkerung zu entwickeln.
Im einzelnen können dies sein

  1. Bildungsprogramme zur Entwicklung eines Gesundheitsbewußtseins
  2. Umstellung der Lebens- und Ernährungsgewohnheiten in Richtung ganzheitlicher Lebensführung und Vollwerternährung
  3. Verbreitung des Gedankens des selbständigen Fastens für Gesunde zum Zweck der Gesundheitsförderung
  4. Ausbildung von Fastenleitern
  5. Kooperation mit Ärzten, insbesondere mit Fastenärzten und medizinischem Personal im Interesse der effizienten, kostengünstigeren medizinischen Vorsorgeberatung der österreichischen Bevölkerung
  6. Freizeitkulturelle Bildung und berufliche Weiterbildung mit Zielrichtung der Gesundheits- vorsorge
  7. Hebung des persönlichen Wohlbefindens durch Bewegungs- und Entspannungstraining
  8. Zusammenarbeit mit dem biol. dynamischen und biol. organischen Landbau zwecks Verbreitung gesunder Lebensmittel
  9. Hebung des Bewußtseins der Eigenverantwortung des Einzelnen zur persönlichen Gesundheitsvorsorge
  10. Zur Erreichung dieser Vereinszwecke ist auch die Zusammenarbeit mit Vereinen ähnlicher Zielrichtung in Österreich bzw. den Mitgliedsländern der EU möglich.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Vorträge, Informationsabende, Gespräche zur Gesundheitsförderung.
    2. Herausgabe eines Mitteilungsblattes
    3. Errichtung einer Gesundheitsbibliothek
    4. Aus- und Fortbildung von Fastenleitern und Gesundheitsberatern
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    2. Erträgnisse aus Fortbildungsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen für die Gesundheitsbildung
    3. Spenden, Vermächtnisse, Sponsorgelder, Zuwendungen der öffentlichen Hand und sonstige Zuwendungen

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
    1. ordentliche Mitglieder (i. Einzelperson, ii. Familienmitgliedschaft)
    2. aktive Mitglieder
    3. fördernde Mitglieder
    4. Ehrenmitglieder

Personen, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereines können alle handlungsfähigen, unbescholtenen physischen Personen sowie juristische Personen werden.
  2. Über die Aufnahme der Mitglieder im Sinne §4 (1) lit. a) bis c) entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
  4. Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß.
  2. Der Austritt kann nur mit 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz mehrmaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
  4. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens mit mindestens 2/3 Mehrheit verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist schriftlich die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Der Beschluß der Generalversammlung bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen und den angeführten Mehrheiten von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder gem. §4 (1) lit. a) bis c) sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  1. die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
  2. der Vorstand (§§ 11 und 13)
  3. die Rechnungsprüfer (§ 14)
  4. das Schiedsgericht (§ 15)
  5. ein Fachbeirat
  6. eine Geschäftsführung

§ 9 Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach dem Beginn des Kalenderjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat unter Anführung des Grundes auf Beschluß des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder der beiden Rechnungsprüfer binnen 8 Wochen stattzufinden.
  3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der General- versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur im Rahmen der Tagesordnung gefaßt werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt Jedes Mitglied gem. §4 (1) lit. a und b hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Mitgliedern gem. §4 (1) lit. c (fördernde Mitglieder) gebührt per ATS 1000.- Mitgliedsbeitrag 1 Stimme, maximal jedoch 5 Stimmen.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigten beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Beschlußfassungs- oder Wahlvorschlages. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Über Verlangen eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder haben die im § 10 lit. c, f und g vorgesehenen Tätigkeiten im Rahmen einer geheimen und direkten Wahl einer Erledigung zugeführt zu werden.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung der vom Obmann / Obfrau, Kassier und den Rechnungsprüfern erstatteten Rechenschafts- und Kontrollberichte und des Rechnungsabschlusses;
  2. Beschlußfassung über den Voranschlag;
  3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, unterstützende und fördernde Mitglieder;
  5. Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
  7. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
  8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 – 10 Mitgliedern, und zwar aus dem/der Obmann/Obfrau und seinem/ihrem Stellvertreter, dem/der Schriftführer/Schriftführerin und seinem/ihrem Stellvertreter, dem/der Kassier/Kassiererin und seinem/ihrem Stellvertreter.
  2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu nachträglich die Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 5 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Bisherige Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird von dem/der Obmann/Obfrau, in dessen Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Obmannes/Obfrau den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/ihr Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktritts­erklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung, zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (lit. 2) eines Nachfolgers wirksam.
  11. Ist eines der Mitglieder des Vorstandes an der Ausübung seiner Funktion verhindert oder nicht willens, seiner Funktion und der damit verbundenen Aufgaben statuten- und beschluß­gemäß nachzukommen, hat unverzüglich der/die Stellvertreter(in) anlaßgemäß für das verhinderte oder säumige Mitglied des Vorstandes tätig zu werden.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen oder einer außerordentlichen Generalversammlung;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Obmann/Obfrau ist der/die höchste Vereinsfunktionär/-funktionärin. Ihm/ihr obliegt die Vertretung des Vereines gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, die jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan bedürfen.
  2. Der/die Schriftführer/Schriftführerin hat den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der General­versammlung und des Vorstandes.
  3. Der/die Kassier/Kassiererin ist für die ordentliche Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann/Obfrau oder vom Obmann Stv./Obfrau Stv. und vom Schriftführer/Schriftführerin, bzw. bei finanziellen Angelegenheiten auch vom Kassier/Kassierin, zu unterfertigen.
  5. Der/die Obmann/Obfrau hat auch Ablichtungen der von ihm/ihr und dem Schriftführer(in) unterzeichneten Protokolle über die ordentliche und außerordentliche Generalversammlung an einzelne Vereinsmitglieder über deren schriftliches Verlangen nachweislich auszufolgen.
  6. Weiters hat der/die Obmann/Obfrau ein aktuelles Verzeichnis aller ordentlichen Vereins­mitglieder unter Anführung deren Adressen an einzelne Vereinsmitglieder über deren ausdrückliches schriftliches Verlangen, in dem als Grund die Einleitung von Kontakt­gesprächen mit anderen Mitgliedern zum Zwecke der Stellung eines im § 9 Abs. 2 statuierten Antrages, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, anzuführen ist, nachweislich auszufolgen. Datenschutzrechtliche Einwendungen gegen das in dieser Form schriftlich begründete Verlangen sind unzulässig.
  7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmannes/Obfrau, des/der Schriftführers/Schriftführerin und des/der Kassier/Kassierin ihre Stellvertreter.

§ 14 Der Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8, 9 und 10.
  4. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 15 Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 8 ordentlichen Vereinsmitgliedern / § 4 (1) lit. a) bis c), von denen jedes nur eine Stimme hat, zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand 4 Mitglieder als Schieds­richter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schieds­gerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
  4. Weigert sich ein Streitteil, innerhalb der vorgesehenen Frist dem Vorstand genügend Mitglieder als Schiedsrichter namhaft zu machen, obliegt es dem Vorstand, mit Mehrheitsbeschluß die gemäß Absatz 2 erforderliche Anzahl von Schiedsrichtern aus dem Bereich der streit­unbeteiligten Vereinsmitglieder auszuwählen.
  5. Ist der Vorstand selbst Streitteil und weigert sich dieser, fristgerecht gem. Absatz 2 die Schiedsrichter dem anderen Streitteil gegenüber namhaft zu machen, kommt es nicht zur ordnungsgemäßen Bestellung des Schiedsgerichtes. In diesem Fall ist diese Angelegenheit automatisch als Tagesordnungspunkt bei der nächsten stattfindenden ordentlichen General­versammlung zu behandeln; im Falle besonderer Wichtigkeit oder Dringlichkeit kann auch eine außerordentliche Generalversammlung beantragt werden.

§ 16 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außer­ordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu bestellen und einen Beschluß darüber zu fassen, an wen das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereins­vermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen ist in der Art zu verwenden, daß es einem Verein mit ähnlicher Zielsetzung oder einer karitativen Organisation übereignet wird.